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Satz
BGB 2312. 1 Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen , dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll , ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen , so ist , wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird , der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend . Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt , so ist dieser maßgebend , wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2312. 1
Hat
der
Erblasser
angeordnet
oder
ist
nach
§ 2049
anzunehmen
,
dass
einer
von
mehreren
Erben
das
Recht
haben
soll
,
ein
zum
Nachlass
gehörendes
Landgut
zu
dem
Ertragswert
zu
übernehmen
,
so
ist
,
wenn
von
dem
Recht
Gebrauch
gemacht
wird
,
der
Ertragswert
auch
für
die
Berechnung
des
Pflichtteils
maßgebend
.
Hat
der
Erblasser
einen
anderen
Übernahmepreis
bestimmt
,
so
ist
dieser
maßgebend
,
wenn
er
den
Ertragswert
erreicht
und
den
Schätzungswert
nicht
übersteigt
.
Englisch
BGB 2312. 1 Where the testator has directed , or where it is to be assumed in accordance with section 2049 , that one out of more than one heirs should have the right to take over a farm forming part of the estate at its income value , then if this right is exercised the income value is also authoritative in the calculation of the compulsory share . Where the testator has fixed a different price for taking over the farm , this is authoritative if it is no less than the income value and no more than the estimated value .