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Satz
BGB 2309 Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt , als ein Abkömmling , der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde , den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2309
Entferntere
Abkömmlinge
und
die
Eltern
des
Erblassers
sind
insoweit
nicht
pflichtteilsberechtigt
,
als
ein
Abkömmling
,
der
sie
im
Falle
der
gesetzlichen
Erbfolge
ausschließen
würde
,
den
Pflichtteil
verlangen
kann
oder
das
ihm
Hinterlassene
annimmt
.