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Satz
BGB 2306. 1 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben , die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert , so kann er den Pflichtteil verlangen , wenn er den Erbteil ausschlägt ; die Ausschlagungsfrist beginnt erst , wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2306. 1
Ist
ein
als
Erbe
berufener
Pflichtteilsberechtigter
durch
die
Einsetzung
eines
Nacherben
,
die
Ernennung
eines
Testamentsvollstreckers
oder
eine
Teilungsanordnung
beschränkt
oder
ist
er
mit
einem
Vermächtnis
oder
einer
Auflage
beschwert
,
so
kann
er
den
Pflichtteil
verlangen
,
wenn
er
den
Erbteil
ausschlägt
;
die
Ausschlagungsfrist
beginnt
erst
,
wenn
der
Pflichtteilsberechtigte
von
der
Beschränkung
oder
der
Beschwerung
Kenntnis
erlangt
.
Englisch
BGB 2306. 1 Where a person entitled to inherit a compulsory share who becomes an heir has been limited by the designation of a subsequent heir , the appointment of an executor , or a direction concerning the partitioning of the estate , or where he has been charged with a legacy or a testamentary burden , the limitation or charge is deemed not to have been directed if the share of the inheritance left to him does not exceed one-half of his share of the inheritance on intestacy . Where the share of the inheritance left to him is greater , he may claim his compulsory share if he disclaims his share of the inheritance ; the period for filing a disclaimer does not commence until after the person entitled to a compulsory share has obtained knowledge of the limitation or charge . BGB 2306. 2 If the person entitled to a compulsory share has been appointed a subsequent heir , this is equivalent to a limitation of the appointment of an heir .