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Satz
BGB 2303. 1 Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen , so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen . Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2303. 1
Ist
ein
Abkömmling
des
Erblassers
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
von
der
Erbfolge
ausgeschlossen
,
so
kann
er
von
dem
Erben
den
Pflichtteil
verlangen
.
Der
Pflichtteil
besteht
in
der
Hälfte
des
Wertes
des
gesetzlichen
Erbteils
.
Englisch
BGB 2303. 1 If a descendant of the testator is excluded by disposition mortis causa from succession , he may demand his compulsory share from the heir . The compulsory share is one-half of the value of the share of the inheritance on intestacy .