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Satz
BGB 2300. 2 Ein Erbvertrag , der nur Verfügungen von Todes wegen enthält , kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden . Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen ; die Vorschrift des § 2290 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 und 3 findet Anwendung . Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen , gilt § 2256 Abs . 1 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2300. 2
Ein
Erbvertrag
,
der
nur
Verfügungen
von
Todes
wegen
enthält
,
kann
aus
der
amtlichen
oder
notariellen
Verwahrung
zurückgenommen
und
den
Vertragsschließenden
zurückgegeben
werden
.
Die
Rückgabe
kann
nur
an
alle
Vertragsschließenden
gemeinschaftlich
erfolgen
;
die
Vorschrift
des
§ 2290
Abs
. 1
Satz
2 ,
Abs
. 2
und
3
findet
Anwendung
.
Wird
ein
Erbvertrag
nach
den
Sätzen
1
und
2
zurückgenommen
,
gilt
§ 2256
Abs
. 1
entsprechend
.
Englisch
BGB 2300. 2 A contract of inheritance which contains only dispositions mortis causa may be withdrawn from official or notarial custody and returned to the parties to the contract . The return may only be made to all of the parties to the contract jointly ; the provision of section 2290 ( 1 ) sentence 2 , ( 2 ) and ( 3 ) applies . If a contract of inheritance is withdrawn in accordance with sentences 1 and 2 , section 2256 ( 1 ) applies with the necessary modifications .