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Satz
BGB 2294 Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten , wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht , die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder , falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört , zu der Entziehung berechtigen würde , wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2294
Der
Erblasser
kann
von
einer
vertragsmäßigen
Verfügung
zurücktreten
,
wenn
sich
der
Bedachte
einer
Verfehlung
schuldig
macht
,
die
den
Erblasser
zur
Entziehung
des
Pflichtteils
berechtigt
oder
,
falls
der
Bedachte
nicht
zu
den
Pflichtteilsberechtigten
gehört
,
zu
der
Entziehung
berechtigen
würde
,
wenn
der
Bedachte
ein
Abkömmling
des
Erblassers
wäre
.