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Satz
BGB 2288. 2 Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht , den Bedachten zu beeinträchtigen , veräußert oder belastet , so ist der Erbe verpflichtet , dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen ; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs . 2 entsprechende Anwendung . Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt , so steht dem Bedachten , soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann , der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2288. 2
Hat
der
Erblasser
den
Gegenstand
in
der
Absicht
,
den
Bedachten
zu
beeinträchtigen
,
veräußert
oder
belastet
,
so
ist
der
Erbe
verpflichtet
,
dem
Bedachten
den
Gegenstand
zu
verschaffen
oder
die
Belastung
zu
beseitigen
;
auf
diese
Verpflichtung
findet
die
Vorschrift
des
§ 2170
Abs
. 2
entsprechende
Anwendung
.
Ist
die
Veräußerung
oder
die
Belastung
schenkweise
erfolgt
,
so
steht
dem
Bedachten
,
soweit
er
Ersatz
nicht
von
dem
Erben
erlangen
kann
,
der
im
§ 2287
bestimmte
Anspruch
gegen
den
Beschenkten
zu
.
Englisch
BGB 2288. 2 If the testator has disposed of or created a charge on the object with the intention of adversely affecting the person provided for , the heir is obliged to procure the object or to remove the charge for the person provided for ; the provision set out in section 2170 ( 2 ) applies with the necessary modifications to this obligation . If the disposal or charge is made by way of gift , the person provided for has , to the extent that he may not demand compensation from the heir , the claim specified in section 2287 against the receiver of the gift .