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Satz
BGB 2285 Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078 , 2079 nicht mehr anfechten , wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2285
Die
in
§ 2080
bezeichneten
Personen
können
den
Erbvertrag
auf
Grund
der
§§ 2078 , 2079
nicht
mehr
anfechten
,
wenn
das
Anfechtungsrecht
des
Erblassers
zur
Zeit
des
Erbfalls
erloschen
ist
.