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Satz
BGB 2281. 2 Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden , so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2281. 2
Soll
nach
dem
Tode
des
anderen
Vertragschließenden
eine
zugunsten
eines
Dritten
getroffene
Verfügung
von
dem
Erblasser
angefochten
werden
,
so
ist
die
Anfechtung
dem
Nachlassgericht
gegenüber
zu
erklären
.
Das
Nachlassgericht
soll
die
Erklärung
dem
Dritten
mitteilen
.
Englisch
BGB 2281. 2 If , after the death of the other party to the contract , a disposition made in favour of a third party is to be avoided , the avoidance must be declared to the probate court . The probate court should communicate the declaration to the third party .