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Satz
BGB 2280 Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag , durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , oder ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist , so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2280
Haben
Ehegatten
oder
Lebenspartner
in
einem
Erbvertrag
,
durch
den
sie
sich
gegenseitig
als
Erben
einsetzen
,
bestimmt
,
dass
nach
dem
Tod
des
Überlebenden
der
beiderseitige
Nachlass
an
einen
Dritten
fallen
soll
,
oder
ein
Vermächtnis
angeordnet
,
das
nach
dem
Tode
des
Überlebenden
zu
erfüllen
ist
,
so
findet
die
Vorschrift
des
§ 2269
entsprechende
Anwendung
.