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Satz
BGB 2276. 1 Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden . Die Vorschriften der § 2231 Nr . 1 und der §§ 2232 , 2233 sind anzuwenden ; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt , gilt für jeden der Vertragschließenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2276. 1
Ein
Erbvertrag
kann
nur
zur
Niederschrift
eines
Notars
bei
gleichzeitiger
Anwesenheit
beider
Teile
geschlossen
werden
.
Die
Vorschriften
der
§ 2231
Nr
. 1
und
der
§§ 2232 , 2233
sind
anzuwenden
;
was
nach
diesen
Vorschriften
für
den
Erblasser
gilt
,
gilt
für
jeden
der
Vertragschließenden
.
Englisch
BGB 2276. 1 A contract of inheritance may be made only by being recorded by a notary in the simultaneous presence of both parties . The provisions of section 2231 no . 1 and sections 2232 and 2233 are applicable ; what applies for a testator under these provisions also applies to each of the parties to the contract .