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Satz
BGB 2271. 2 Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten ; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben , wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt . Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2271. 2
Das
Recht
zum
Widerruf
erlischt
mit
dem
Tode
des
anderen
Ehegatten
;
der
Überlebende
kann
jedoch
seine
Verfügung
aufheben
,
wenn
er
das
ihm
Zugewendete
ausschlägt
.
Auch
nach
der
Annahme
der
Zuwendung
ist
der
Überlebende
zur
Aufhebung
nach
Maßgabe
des
§ 2294
und
des
§ 2336
berechtigt
.