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DeutschBGB 2269. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament , durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist .
EnglischBGB 2269. 1 If the spouses have specified in a joint will , by which they reciprocally appointed each other heir , that after the death of the survivor the estate of both is to pass to a third party , then it is to be assumed , in case of doubt , that the third party has been appointed the heir , for the whole estate , of the spouse to die later .