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Satz
BGB 2267 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es , wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet . Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben , zu welcher Zeit ( Tag , Monat und Jahr ) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2267
Zur
Errichtung
eines
gemeinschaftlichen
Testaments
nach
§ 2247
genügt
es
,
wenn
einer
der
Ehegatten
das
Testament
in
der
dort
vorgeschriebenen
Form
errichtet
und
der
andere
Ehegatte
die
gemeinschaftliche
Erklärung
eigenhändig
mitunterzeichnet
.
Der
mitunterzeichnende
Ehegatte
soll
hierbei
angeben
,
zu
welcher
Zeit
(
Tag
,
Monat
und
Jahr
)
und
an
welchem
Ort
er
seine
Unterschrift
beigefügt
hat
.