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Satz
BGB 2259. 2 Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung , so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern . Das Nachlassgericht hat , wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt , die Ablieferung zu veranlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2259. 2
Befindet
sich
ein
Testament
bei
einer
anderen
Behörde
als
einem
Gericht
in
amtlicher
Verwahrung
,
so
ist
es
nach
dem
Tode
des
Erblassers
an
das
Nachlassgericht
abzuliefern
.
Das
Nachlassgericht
hat
,
wenn
es
von
dem
Testament
Kenntnis
erlangt
,
die
Ablieferung
zu
veranlassen
.
Englisch
BGB 2259. 2 If a will is in the official custody of a public authority other than a court , it must be delivered to the probate court after the death of the testator . The probate court must arrange for its delivery once it has obtained knowledge of the will .