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Satz
BGB 2256. 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen , wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird . Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen , dass beides geschehen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2256. 1
Ein
vor
einem
Notar
oder
nach
§ 2249
errichtetes
Testament
gilt
als
widerrufen
,
wenn
die
in
amtliche
Verwahrung
genommene
Urkunde
dem
Erblasser
zurückgegeben
wird
.
Die
zurückgebende
Stelle
soll
den
Erblasser
über
die
in
Satz
1
vorgesehene
Folge
der
Rückgabe
belehren
,
dies
auf
der
Urkunde
vermerken
und
aktenkundig
machen
,
dass
beides
geschehen
ist
.
Englisch
BGB 2256. 1 A will made before a notary , or in accordance with section 2249 , is deemed to have been revoked if the document taken into special official custody is returned to the testator . The office returning the document should inform the testator of the consequence of the return stated in sentence 1 , note this on the document and place on record that both these things have been done .