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Satz
BGB 2250. 3 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet , so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden . Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 , §§ 7 , 26 Abs . 2 Nr . 2 bis 5 , § 27 des Beurkundungsgesetzes ; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 Satz 1 , §§ 23 , 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs . 1 Satz 5 , 6 , Abs . 2 , 6 entsprechend anzuwenden . Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden . Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein ; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden , wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2250. 3
Wird
das
Testament
durch
mündliche
Erklärung
vor
drei
Zeugen
errichtet
,
so
muss
hierüber
eine
Niederschrift
aufgenommen
werden
.
Auf
die
Zeugen
sind
die
Vorschriften
der
§ 6
Abs
. 1
Nr
. 1
bis
3 , §§ 7 , 26
Abs
. 2
Nr
. 2
bis
5 , § 27
des
Beurkundungsgesetzes
;
auf
die
Niederschrift
sind
die
Vorschriften
der
§§ 8
bis
10 , 11
Abs
. 1
Satz
2 ,
Abs
. 2 , § 13
Abs
. 1 , 3
Satz
1 , §§ 23 , 28
des
Beurkundungsgesetzes
sowie
die
Vorschriften
des
§ 2249
Abs
. 1
Satz
5 , 6 ,
Abs
. 2 , 6
entsprechend
anzuwenden
.
Die
Niederschrift
kann
außer
in
der
deutschen
auch
in
einer
anderen
Sprache
aufgenommen
werden
.
Der
Erblasser
und
die
Zeugen
müssen
der
Sprache
der
Niederschrift
hinreichend
kundig
sein
;
dies
soll
in
der
Niederschrift
festgestellt
werden
,
wenn
sie
in
einer
anderen
als
der
deutschen
Sprache
aufgenommen
wird
.
Englisch
BGB 2250. 3 If the will is made by oral declaration before three witnesses , a record to this effect must be made . The witnesses are governed by the provisions of section 6 ( 1 ) nos . 1 to 3 , sections 7 and 26 ( 2 ) nos . 2 to 5 and section 27 of the Notarial Recording Act [ Beurkundungsgesetz ] with the necessary modifications , and the record is governed by the provisions of sections 8 to 10 , 11 ( 1 ) sentence 2 , ( 2 ) , section 13 ( 1 ) , ( 3 ) sentence 1 , sections 23 and 28 of the Notarial Recording Act [ Beurkundungsgesetz ] as well as the provisions of section 2249 ( 1 ) sentences 5 and 6 , ( 2 ) and ( 6 ) with the necessary modifications . The record may be made in another language apart from German . The testator and the witnesses must be sufficiently familiar with the language of the record . This should be stated in the record if it is written in a language other than German .