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	| Deutsch | BGB  2249.  1  Ist  zu  besorgen  ,  dass  der  Erblasser  früher  sterben  werde  ,  als  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Notar  möglich  ist  ,  so  kann  er  das  Testament  zur  Niederschrift  des  Bürgermeisters  der  Gemeinde  ,  in  der  er  sich  aufhält  ,  errichten  .  Der  Bürgermeister  muss  zu  der  Beurkundung  zwei  Zeugen  zuziehen  .  Als  Zeuge  kann  nicht  zugezogen  werden  ,  wer  in  dem  zu  beurkundenden  Testament  bedacht  oder  zum  Testamentsvollstrecker  ernannt  wird  ;  die  Vorschriften  der  §§  7  ,  27  des  Beurkundungsgesetzes  gelten  entsprechend  .  Für  die  Errichtung  gelten  die  Vorschriften  der  §§  2232  ,  2233  sowie  die  Vorschriften  der  §§  2  ,  4  ,  5  Abs  .  1  ,  §§  6  bis  10  ,  11  Abs  .  1  Satz  2  ,  Abs  .  2  ,  §  13  Abs  .  1  ,  3  ,  §§  16  ,  17  ,  23  ,  24  ,  26  Abs  .  1  Nr  .  3  ,  4  ,  Abs  .  2  ,  §§  27  ,  28  ,  30  ,  32  ,  34  ,  35  des  Beurkundungsgesetzes  ;  der  Bürgermeister  tritt  an  die  Stelle  des  Notars  .  Die  Niederschrift  muss  auch  von  den  Zeugen  unterschrieben  werden  .  Vermag  der  Erblasser  nach  seinen  Angaben  oder  nach  der  Überzeugung  des  Bürgermeisters  seinen  Namen  nicht  zu  schrei  ben  ,  so  wird  die  Unterschrift  des  Erblassers  durch  die  Feststellung  dieser  Angabe  oder  Überzeugung  in  der  Niederschrift  ersetzt  . |