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Deutsch | BGB 2249. 1 Ist zu besorgen , dass der Erblasser früher sterben werde , als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist , so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde , in der er sich aufhält , errichten . Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen . Als Zeuge kann nicht zugezogen werden , wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird ; die Vorschriften der §§ 7 , 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend . Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2 , 4 , 5 Abs . 1 , §§ 6 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 , §§ 16 , 17 , 23 , 24 , 26 Abs . 1 Nr . 3 , 4 , Abs . 2 , §§ 27 , 28 , 30 , 32 , 34 , 35 des Beurkundungsgesetzes ; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars . Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden . Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schrei ben , so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt . |