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Satz
BGB 2248 Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2248
Ein
nach
§ 2247
errichtetes
Testament
ist
auf
Verlangen
des
Erblassers
in
besondere
amtliche
Verwahrung
zu
nehmen
.