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Satz
BGB 2233. 2 Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande , Geschriebenes zu lesen , so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2233. 2
Ist
der
Erblasser
nach
seinen
Angaben
oder
nach
der
Überzeugung
des
Notars
nicht
im
Stande
,
Geschriebenes
zu
lesen
,
so
kann
er
das
Testament
nur
durch
eine
Erklärung
gegenüber
dem
Notar
errichten
.
Englisch
BGB 2233. 2 If the testator is , according to his own statement or in the firm opinion of the notary , incapable of reading text , he may make the will only by making a declaration to the notary .