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Satz
BGB 2231 Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars , 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2231
Ein
Testament
kann
in
ordentlicher
Form
errichtet
werden
1.
zur
Niederschrift
eines
Notars
, 2.
durch
eine
vom
Erblasser
nach
§ 2247
abgegebene
Erklärung
.