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Satz
BGB 2227 Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2227
Das
Nachlassgericht
kann
den
Testamentsvollstrecker
auf
Antrag
eines
der
Beteiligten
entlassen
,
wenn
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
;
ein
solcher
Grund
ist
insbesondere
grobe
Pflichtverletzung
oder
Unfähigkeit
zur
ordnungsmäßigen
Geschäftsführung
.