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Satz
BGB 2224. 2 Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt , ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen , welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2224. 2
Jeder
Testamentsvollstrecker
ist
berechtigt
,
ohne
Zustimmung
der
anderen
Testamentsvollstrecker
diejenigen
Maßregeln
zu
treffen
,
welche
zur
Erhaltung
eines
der
gemeinschaftlichen
Verwaltung
unterliegenden
Nachlassgegenstands
notwendig
sind
.
Englisch
BGB 2224. 2 Each executor is entitled , without the approval of the other executors , to take any measures that are necessary to preserve an object of the estate that is subject to their joint administration .