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Satz
BGB 2224. 1 Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich ; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht . Fällt einer von ihnen weg , so führen die übrigen das Amt allein . Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2224. 1
Mehrere
Testamentsvollstrecker
führen
das
Amt
gemeinschaftlich
;
bei
einer
Meinungsverschiedenheit
entscheidet
das
Nachlassgericht
.
Fällt
einer
von
ihnen
weg
,
so
führen
die
übrigen
das
Amt
allein
.
Der
Erblasser
kann
abweichende
Anordnungen
treffen
.
Englisch
BGB 2224. 1 More than one executor perform the duties of the office jointly ; in the case of a difference in opinion , the probate court decides . If one of them ceases to be involved , the other executors are to perform the duties of the office alone . The testator may give different directions .