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Satz
BGB 2223 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2223
Der
Erblasser
kann
einen
Testamentsvollstrecker
auch
zu
dem
Zwecke
ernennen
,
dass
dieser
für
die
Ausführung
der
einem
Vermächtnisnehmer
auferlegten
Beschwerungen
sorgt
.