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Satz
BGB 2222 Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen , dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2222
Der
Erblasser
kann
einen
Testamentsvollstrecker
auch
zu
dem
Zwecke
ernennen
,
dass
dieser
bis
zu
dem
Eintritt
einer
angeordneten
Nacherbfolge
die
Rechte
des
Nacherben
ausübt
und
dessen
Pflichten
erfüllt
.