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Satz
BGB 2217. 2 Wegen Nachlassverbindlichkeiten , die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen , sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern , wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2217. 2
Wegen
Nachlassverbindlichkeiten
,
die
nicht
auf
einem
Vermächtnis
oder
einer
Auflage
beruhen
,
sowie
wegen
bedingter
und
betagter
Vermächtnisse
oder
Auflagen
kann
der
Testamentsvollstrecker
die
Überlassung
der
Gegenstände
nicht
verweigern
,
wenn
der
Erbe
für
die
Berichtigung
der
Verbindlichkeiten
oder
für
die
Vollziehung
der
Vermächtnisse
oder
Auflagen
Sicherheit
leistet
.
Englisch
BGB 2217. 2 The executor may not refuse to transfer the objects by reason of any obligations of the estate which are not based on a legacy or a testamentary burden , or by reason of any legacies or testamentary burdens that are subject to a condition or due on a specific date , if the heir provides security for the discharge of the obligations or for the fulfilment of the legacies or testamentary burdens .