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Satz
BGB 2217. 1 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände , deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf , dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen . Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2217. 1
Der
Testamentsvollstrecker
hat
Nachlassgegenstände
,
deren
er
zur
Erfüllung
seiner
Obliegenheiten
offenbar
nicht
bedarf
,
dem
Erben
auf
Verlangen
zur
freien
Verfügung
zu
überlassen
.
Mit
der
Überlassung
erlischt
sein
Recht
zur
Verwaltung
der
Gegenstände
.
Englisch
BGB 2217. 1 The executor must , upon demand , transfer to the heir for his free disposal any objects of the estate which the executor evidently does not require to perform his duties . Upon this transfer , his right to administer these objects is extinguished .