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Satz
BGB 2216. 2 Anordnungen , die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat , sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen . Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden , wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde . Das Gericht soll vor der Entscheidung , soweit tunlich , die Beteiligten hören .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2216. 2
Anordnungen
,
die
der
Erblasser
für
die
Verwaltung
durch
letztwillige
Verfügung
getroffen
hat
,
sind
von
dem
Testamentsvollstrecker
zu
befolgen
.
Sie
können
jedoch
auf
Antrag
des
Testamentsvollstreckers
oder
eines
anderen
Beteiligten
von
dem
Nachlassgericht
außer
Kraft
gesetzt
werden
,
wenn
ihre
Befolgung
den
Nachlass
erheblich
gefährden
würde
.
Das
Gericht
soll
vor
der
Entscheidung
,
soweit
tunlich
,
die
Beteiligten
hören
.
Englisch
BGB 2216. 2 Directions for the administration that the testator has given by testamentary disposition are to be complied with by the executor . Upon application by the executor or by any other party concerned , they may , however , be cancelled by the probate court if compliance with them would substantially endanger the estate . The court should , as far as possible , hear the persons concerned prior to making a decision .