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DeutschBGB 2215. 4 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
EnglischBGB 2215. 4 The executor is entitled and , at the demand of the heir , is obliged to have the inventory taken by the competent public authority or by a competent official or notary .