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Satz
BGB 2215. 4 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet , das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2215. 4
Der
Testamentsvollstrecker
ist
berechtigt
und
auf
Verlangen
des
Erben
verpflichtet
,
das
Verzeichnis
durch
die
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufnehmen
zu
lassen
.
Englisch
BGB 2215. 4 The executor is entitled and , at the demand of the heir , is obliged to have the inventory taken by the competent public authority or by a competent official or notary .