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DeutschBGB 2215. 1 Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten .
EnglischBGB 2215. 1 The executor must provide to the heir an inventory of the objects of the estate subject to his administration , and of any known obligations of the estate , without undue delay after the acceptance of the office , and render any other assistance required to take an inventory .