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Satz
BGB 2215. 1 Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2215. 1
Der
Testamentsvollstrecker
hat
dem
Erben
unverzüglich
nach
der
Annahme
des
Amts
ein
Verzeichnis
der
seiner
Verwaltung
unterliegenden
Nachlassgegenstände
und
der
bekannten
Nachlassverbindlichkeiten
mitzuteilen
und
ihm
die
zur
Aufnahme
des
Inventars
sonst
erforderliche
Beihilfe
zu
leisten
.
Englisch
BGB 2215. 1 The executor must provide to the heir an inventory of the objects of the estate subject to his administration , and of any known obligations of the estate , without undue delay after the acceptance of the office , and render any other assistance required to take an inventory .