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Satz
BGB 2214 Gläubiger des Erben , die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören , können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2214
Gläubiger
des
Erben
,
die
nicht
zu
den
Nachlassgläubigern
gehören
,
können
sich
nicht
an
die
der
Verwaltung
des
Testamentsvollstreckers
unterliegenden
Nachlassgegenstände
halten
.