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Satz
BGB 2213. 1 Ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden . Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu , so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig . Ein Pflichtteilsanspruch kann , auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht , nur gegen den Erben geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2213. 1
Ein
Anspruch
,
der
sich
gegen
den
Nachlass
richtet
,
kann
sowohl
gegen
den
Erben
als
gegen
den
Testamentsvollstrecker
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
.
Steht
dem
Testamentsvollstrecker
nicht
die
Verwaltung
des
Nachlasses
zu
,
so
ist
die
Geltendmachung
nur
gegen
den
Erben
zulässig
.
Ein
Pflichtteilsanspruch
kann
,
auch
wenn
dem
Testamentsvollstrecker
die
Verwaltung
des
Nachlasses
zusteht
,
nur
gegen
den
Erben
geltend
gemacht
werden
.
Englisch
BGB 2213. 1 A claim that is directed against the estate may be asserted in court both against the heir and against the executor . If the executor is not entitled to administer the estate , the claim may be asserted only against the heir . A claim to a compulsory share may be asserted only against the heir , even if the executor is entitled to administer the estate .