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Satz
BGB 2209 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen , ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen ; er kann auch anordnen , dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat . Im Zweifel ist anzunehmen , dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2209
Der
Erblasser
kann
einem
Testamentsvollstrecker
die
Verwaltung
des
Nachlasses
übertragen
,
ohne
ihm
andere
Aufgaben
als
die
Verwaltung
zuzuweisen
;
er
kann
auch
anordnen
,
dass
der
Testamentsvollstrecker
die
Verwaltung
nach
der
Erledigung
der
ihm
sonst
zugewiesenen
Aufgaben
fortzuführen
hat
.
Im
Zweifel
ist
anzunehmen
,
dass
einem
solchen
Testamentsvollstrecker
die
in
§ 2207
bezeichnete
Ermächtigung
erteilt
ist
.