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Satz
BGB 2208. 2 Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen , so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2208. 2
Hat
der
Testamentsvollstrecker
Verfügungen
des
Erblassers
nicht
selbst
zur
Ausführung
zu
bringen
,
so
kann
er
die
Ausführung
von
dem
Erben
verlangen
,
sofern
nicht
ein
anderer
Wille
des
Erblassers
anzunehmen
ist
.
Englisch
BGB 2208. 2 If the executor is not required to execute the dispositions of the testator himself , he may demand execution from the heir , unless it is to be assumed that the testator intended otherwise .