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Satz
BGB 2208. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht , soweit anzunehmen ist , dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen . Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände , so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2208. 1
Der
Testamentsvollstrecker
hat
die
in
den
§§ 2203
bis
2206
bestimmten
Rechte
nicht
,
soweit
anzunehmen
ist
,
dass
sie
ihm
nach
dem
Willen
des
Erblassers
nicht
zustehen
sollen
.
Unterliegen
der
Verwaltung
des
Testamentsvollstreckers
nur
einzelne
Nachlassgegenstände
,
so
stehen
ihm
die
im
§ 2205
Satz
2
bestimmten
Befugnisse
nur
in
Ansehung
dieser
Gegenstände
zu
.
Englisch
BGB 2208. 1 The executor does not have the rights specified in sections 2203 to 2206 to the extent that it is to be presumed that the testator did not intend that he should have them . If only individual objects of the estate are subject to the administration of the executor , he is entitled to the powers specified in section 2205 sentence 2 only in respect of these objects .