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Satz
BGB 2207 Der Erblasser kann anordnen , dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll . Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2207
Der
Erblasser
kann
anordnen
,
dass
der
Testamentsvollstrecker
in
der
Eingehung
von
Verbindlichkeiten
für
den
Nachlass
nicht
beschränkt
sein
soll
.
Der
Testamentsvollstrecker
ist
auch
in
einem
solchen
Falle
zu
einem
Schenkungsversprechen
nur
nach
Maßgabe
des
§ 2205
Satz
3
berechtigt
.