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Satz
BGB 2206. 2 Der Erbe ist verpflichtet , zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen , unbeschadet des Rechts , die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2206. 2
Der
Erbe
ist
verpflichtet
,
zur
Eingehung
solcher
Verbindlichkeiten
seine
Einwilligung
zu
erteilen
,
unbeschadet
des
Rechts
,
die
Beschränkung
seiner
Haftung
für
die
Nachlassverbindlichkeiten
geltend
zu
machen
.
Englisch
BGB 2206. 2 The heir is obliged to grant his consent to the incurring of such obligations , notwithstanding his right to assert the limitation of his liability for the obligations of the estate .