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Satz
BGB 2206. 1 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt , Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen , soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist . Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen , wenn er zu der Verfügung berechtigt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2206. 1
Der
Testamentsvollstrecker
ist
berechtigt
,
Verbindlichkeiten
für
den
Nachlass
einzugehen
,
soweit
die
Eingehung
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
erforderlich
ist
.
Die
Verbindlichkeit
zu
einer
Verfügung
über
einen
Nachlassgegenstand
kann
der
Testamentsvollstrecker
für
den
Nachlass
auch
dann
eingehen
,
wenn
er
zu
der
Verfügung
berechtigt
ist
.
Englisch
BGB 2206. 1 An executor is entitled to incur obligations on behalf of the estate to the extent that it is necessary to incur them for the proper administration thereof . If the executor is entitled to dispose of an object of the estate , he may also incur an obligation on account of the estate .