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DeutschBGB 2206. 1 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt , Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen , soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist . Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen , wenn er zu der Verfügung berechtigt ist .
EnglischBGB 2206. 1 An executor is entitled to incur obligations on behalf of the estate to the extent that it is necessary to incur them for the proper administration thereof . If the executor is entitled to dispose of an object of the estate , he may also incur an obligation on account of the estate .