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Satz
BGB 2205 Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten . Er ist insbesondere berechtigt , den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen . Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt , soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2205
Der
Testamentsvollstrecker
hat
den
Nachlass
zu
verwalten
.
Er
ist
insbesondere
berechtigt
,
den
Nachlass
in
Besitz
zu
nehmen
und
über
die
Nachlassgegenstände
zu
verfügen
.
Zu
unentgeltlichen
Verfügungen
ist
er
nur
berechtigt
,
soweit
sie
einer
sittlichen
Pflicht
oder
einer
auf
den
Anstand
zu
nehmenden
Rücksicht
entsprechen
.