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Satz
BGB 2202. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Ernannte das Amt annimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2202. 1
Das
Amt
des
Testamentsvollstreckers
beginnt
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
der
Ernannte
das
Amt
annimmt
.
Englisch
BGB 2202. 1 The office of the executor begins at the time when the appointed person accepts the office .