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Satz
BGB 2201 Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam , wenn er zu der Zeit , zu welcher er das Amt anzutreten hat , geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2201
Die
Ernennung
des
Testamentsvollstreckers
ist
unwirksam
,
wenn
er
zu
der
Zeit
,
zu
welcher
er
das
Amt
anzutreten
hat
,
geschäftsunfähig
oder
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
ist
oder
nach
§ 1896
zur
Besorgung
seiner
Vermögensangelegenheiten
einen
Betreuer
erhalten
hat
.