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Satz
BGB 2200. 1 Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht , einen Testamentsvollstrecker zu ernennen , so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2200. 1
Hat
der
Erblasser
in
dem
Testament
das
Nachlassgericht
ersucht
,
einen
Testamentsvollstrecker
zu
ernennen
,
so
kann
das
Nachlassgericht
die
Ernennung
vornehmen
.
Englisch
BGB 2200. 1 If the testator , in the will , has requested the probate court to appoint an executor , the probate court may make the appointment .