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Satz
BGB 2198. 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen . Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2198. 1
Der
Erblasser
kann
die
Bestimmung
der
Person
des
Testamentsvollstreckers
einem
Dritten
überlassen
.
Die
Bestimmung
erfolgt
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Nachlassgericht
;
die
Erklärung
ist
in
öffentlich
beglaubigter
Form
abzugeben
.
Englisch
BGB 2198. 1 The testator may leave the determination of the person to act as executor to a third party . The determination is made by declaration to the probate court ; the declaration must be submitted in officially certified form .