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Satz
BGB 2194 Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe , der Miterbe und derjenige verlangen , welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde . Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse , so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2194
Die
Vollziehung
einer
Auflage
können
der
Erbe
,
der
Miterbe
und
derjenige
verlangen
,
welchem
der
Wegfall
des
mit
der
Auflage
zunächst
Beschwerten
unmittelbar
zustatten
kommen
würde
.
Liegt
die
Vollziehung
im
öffentlichen
Interesse
,
so
kann
auch
die
zuständige
Behörde
die
Vollziehung
verlangen
.