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Satz
BGB 2193. 1 Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage , deren Zweck er bestimmt hat , die Bestimmung der Person , an welche die Leistung erfolgen soll , dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2193. 1
Der
Erblasser
kann
bei
der
Anordnung
einer
Auflage
,
deren
Zweck
er
bestimmt
hat
,
die
Bestimmung
der
Person
,
an
welche
die
Leistung
erfolgen
soll
,
dem
Beschwerten
oder
einem
Dritten
überlassen
.
Englisch
BGB 2193. 1 The testator , upon making a testamentary burden whose purpose of which he has specified , can leave it to the person charged or to a third party to determine the person to whom performance is to be rendered .