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DeutschBGB 2190 Hat der Erblasser für den Fall , dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt , den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet , so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung .