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Satz
BGB 2190 Hat der Erblasser für den Fall , dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt , den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet , so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2190
Hat
der
Erblasser
für
den
Fall
,
dass
der
zunächst
Bedachte
das
Vermächtnis
nicht
erwirbt
,
den
Gegenstand
des
Vermächtnisses
einem
anderen
zugewendet
,
so
finden
die
für
die
Einsetzung
eines
Ersatzerben
geltenden
Vorschriften
der
§§ 2097
bis
2099
entsprechende
Anwendung
.