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Satz
BGB 2189 Der Erblasser kann für den Fall , dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187 , 2188 gekürzt werden , durch Verfügung von Todes wegen anordnen , dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2189
Der
Erblasser
kann
für
den
Fall
,
dass
die
dem
Erben
oder
einem
Vermächtnisnehmer
auferlegten
Vermächtnisse
und
Auflagen
auf
Grund
der
Beschränkung
der
Haftung
des
Erben
,
wegen
eines
Pflichtteilsanspruchs
oder
in
Gemäßheit
der
§§ 2187 , 2188
gekürzt
werden
,
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
anordnen
,
dass
ein
Vermächtnis
oder
eine
Auflage
den
Vorrang
vor
den
übrigen
Beschwerungen
haben
soll
.