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Satz
BGB 2188 Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben , wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt , so kann der Vermächtnisnehmer , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist , die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 2188
Wird
die
einem
Vermächtnisnehmer
gebührende
Leistung
auf
Grund
der
Beschränkung
der
Haftung
des
Erben
,
wegen
eines
Pflichtteilsanspruchs
oder
in
Gemäßheit
des
§ 2187
gekürzt
,
so
kann
der
Vermächtnisnehmer
,
sofern
nicht
ein
anderer
Wille
des
Erblassers
anzunehmen
ist
,
die
ihm
auferlegten
Beschwerungen
verhältnismäßig
kürzen
.